Liebe grenzenlos

Immer mehr Menschen in der Schweiz leben in sogenannten binationalen Ehen. Testen Sie Ihr Wissen dazu! Weiterführende Informationen finden Sie beispielsweise auf folgenden Homepages:
Porträts von binationalen Paaren und Familien, wo diese die spezifischen Chancen und Herausforderungen der verschiedenen kulturellen und sozialen Hintergründe im Alltag sehen und wie sie damit leben, finden Sie hier:
Ein Hintergrundbericht in der NZZ am Sonntag vom 6.März 2011:


Frage 1


Foto: Cyril Romier  Wikimedia Commons
Foto: Cyril Romier
Wikimedia Commons
Wie wurde 2009 in der Schweiz geheiratet? Welche Antwort stimmt, a) oder b) ?

a) b)
Schweizerin heiratet Schweizer 51% 31%
AusländerIn heiratet SchweizerIn 36% 38%
Ausländerin heiratet Ausländer 13% 31%

Lösung

a) ist richtig. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt wurde ca. jede zweite Ehe zwischen einer Schweizerin und einem Schweizer geschlossen.

b) stellt die Situation in der Stadt Zürich im Jahre 2008 dar. In städtischen Gebieten wird nur etwa ein Drittel aller Ehen zwischen Schweizer StaatsbürgerInnen geschlossen.

Quelle: Bundesamt für Statistik

Frage 2


Foto: Shayan Sanyal Wikimedia Commons
Foto: Shayan Sanyal
Wikimedia Commons
Wie hoch war 1960 der Anteil der in der Schweiz geschlossenen Ehen, bei welchen beide PartnerInnen einer christlichen Konfession (katholisch oder reformiert) angehörten?


a) 49%
b) 74%
c) 98%

Lösung
c) ist richtig. Nur gerade 2% der Eheschliessungen betrafen mindestens eine/n PartnerIn, der/die nicht christlichen Glaubens war.

a) beschreibt die Situation 2009. Bei der Hälfte aller in diesem Jahr in der Schweiz geschlossenen Ehen waren einer oder beide PartnerInnen nichtchristlichen Glaubens oder nicht Mitglied einer Glaubensgemeinschaft.

Quelle: Bundesamt für Statistik

Frage 3


Foto: Paul Munhoven Wikimedia Commons
Foto: Paul Munhoven
Wikimedia Commons
Sie haben eine längere Reise durch Südamerika gemacht und in Bolivien einen Mann kennengelernt, den Sie nun in die Schweiz einladen möchten. Damit er ein Besuchsvisum bekommt, mit dem er in die Schweiz einreisen kann, müssen Sie eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, dass Sie für alle im Zusammenhang mit dem Besuch anfallenden Kosten inklusive Unfall und Krankheit aufkommen. Wie hoch ist die verlangte Garantiesumme?

a) CHF 5000.-
b) CHF 15'000.-
c) CHF 30'000.-


Lösung
c) ist richtig.

Frage 4


Foto: Lane G. Wikimedia Commons
Foto: Lane G.
Wikimedia Commons
Das Bundesamt für Migration erliess am 22.12.2005 eine Weisung zur "Bekämpfung von Scheinehen".






Unter Kapitel 3 werden Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe aufgezählt.
Welcher Satz steht nicht so in dieser Weisung?

  1. Die Heirat steht im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren (negativer Asylentscheid, Verweigerung einer Verlängerung des Aufenthalts).
  2. Grosser Altersunterschied der Ehegatten, namentlich deutlich höheres Lebensalter des Mannes.
  3. Der anwesenheitsberechtigte Ehegatte (Schweizer/in, Angehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder Niedergelassene/r) gehört offensichtlich zu einer gesellschaftlichen und sozialen Randgruppe (Alkoholiker/in, Drogensüchtige/r, Milieu)
  4. Nur kurze Bekanntschaft vor der Heirat
Lösung
Satz 2. In der Weisung steht: Grosser Altersunterschied, namentlich deutlich höheres Lebensalter der Frau.
Kommentar: Die "Echtheit" einer Ehe wird tatsächlich höchst unterschiedlich eingeschätzt , je nach dem ob der Mann oder die Frau älter ist. Ist z.B. der ausländische Mann 25 Jahre alt, die Schweizer Frau aber über 40, so ist das behördlich betrachtet weitaus Scheinehe-verdächtiger als wenn der Schweizer Mann über 60 Jahre alt ist und die ausländische Frau 25. Die kollektiven Vorstellungen, wie ein Ehepaar auszusehen hat und wie nicht, sitzen sehr tief. Dass solche unreflektierten, stereotypen, ja sexistischen Vorstellungen in offiziellen Weisungen Eingang finden, ist fragwürdig.

Weisung des Bundesamtes

Frage 5


Foto: Jennifer Pahlka Wikimedia Commons
Foto: Jennifer Pahlka
Wikimedia Commons
Sachverhalt: N. ist Tunesier, hat 2 Kinder aus erster Ehe (1990-1995) mit einer Schweizerin und eines aus zweiter Ehe (1996-2006) ebenfalls mit einer Schweizerin. Die Kinder leben in der Schweiz. Die kant. Migrationsbehörde verfügt 2007 die Wegweisung von N., der Rekurs wird abgelehnt. 2007 gelangt er ans Bundesverwaltungsgericht, kurz danach reist er "freiwillig" aus.

Im gleichen Jahr verhängt der zuständige Kanton eine fünfjährige Einreisesperre, unter anderem weil N. Sozialhilfeschulden hat und den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden ersten Kindern nicht nachkommt. Im Dezember 2007 beantragt N. in einer Beschwerde die Aufhebung der Einreisesperre, damit er die Möglichkeit hat, seine Kinder zu besuchen.

Wie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVG)? Welche Aussage stammen vom Gericht, welche nicht?

a) Die Einreisesperre wird nicht aufgehoben.

Begründung: "(...) Es steht N. vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahmen zu beantragen. (…) Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm angeführten Beziehungen zu hier lebenden nächsten Angehörigen auch auf andere Weise als durch persönliche Besuche zu pflegen, beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg (…)."

b) Die Einreisesperre wird aufgehoben.

Begründung: "(...) Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. (…) Dabei kommt der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung von N. und Art. 8 EMRK sowie Art 13. Abs 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens eine zentrale Bedeutung zu. Das Bundesgericht wertet das Nichtbezahlen von Schulden in der Regel als einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Dieser ist aber nicht als derart schwerwiegend zu taxieren, als dass das von der EMRK und BV geschützte Familienleben in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden darf. (…)."

Lösung
a) ist richtig. Der vorliegende Fall ist nicht untypisch. Viele Väter (z.B. aus afrikanischen Ländern) sind nach einer Wegweisung nicht mehr in der Lage, den Kontakt zu ihren Kindern aufrechtzuerhalten. Die gerichtliche Aufhebung einer Einreisesperre zu erreichen, ist sehr kompliziert, die Kosten für jährliche Flüge für die Betroffenen meist zu hoch. Ob regelmässige Besuche stattfinden können, hängt daher meist vom Gutdünken (und den Finanzen) der Mutter ab.

Den Entscheid im Wortlaut finden Sie, wenn Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtsden den Code C-8561/2007 eingeben.

> Bundesverwaltungsgericht


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