
Liebe grenzenlos
Immer mehr Menschen in der Schweiz leben in sogenannten binationalen Ehen. Testen Sie Ihr Wissen dazu! Weiterführende Informationen finden Sie beispielsweise auf folgenden Homepages:- CH: Verbund der Beratungsstellen f. binationale und interkulturelle Paare und Familien (www.binational.ch)
- D: Verband binationaler Familien und Partnerschaften (www.verband-binationaler.de)
Ein Hintergrundbericht in der NZZ am Sonntag vom 6.März 2011:
Frage 1

Wie wurde 2009 in der Schweiz geheiratet? Welche Antwort stimmt, a) oder b) ?
a) | b) | |
Schweizerin heiratet Schweizer | 51% | 31% |
AusländerIn heiratet SchweizerIn | 36% | 38% |
Ausländerin heiratet Ausländer | 13% | 31% |
Frage 2

Wie hoch war 1960 der Anteil der in der Schweiz geschlossenen Ehen, bei welchen beide PartnerInnen einer christlichen Konfession (katholisch oder reformiert) angehörten?
a) 49%
b) 74%
c) 98%
a) 49%
b) 74%
c) 98%
Frage 3

Sie haben eine längere Reise durch Südamerika gemacht und in Bolivien einen Mann kennengelernt, den Sie nun in die Schweiz einladen möchten. Damit er ein Besuchsvisum bekommt, mit dem er in die Schweiz einreisen kann, müssen Sie eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, dass Sie für alle im Zusammenhang mit dem Besuch anfallenden Kosten inklusive Unfall und Krankheit aufkommen. Wie hoch ist die verlangte Garantiesumme?
a) CHF 5000.-
b) CHF 15'000.-
c) CHF 30'000.-
a) CHF 5000.-
b) CHF 15'000.-
c) CHF 30'000.-
Frage 4

Das Bundesamt für Migration erliess am 22.12.2005 eine Weisung zur "Bekämpfung von Scheinehen".
Unter Kapitel 3 werden Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe aufgezählt.
Welcher Satz steht nicht so in dieser Weisung?
Unter Kapitel 3 werden Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe aufgezählt.
Welcher Satz steht nicht so in dieser Weisung?
- Die Heirat steht im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren (negativer Asylentscheid, Verweigerung einer Verlängerung des Aufenthalts).
- Grosser Altersunterschied der Ehegatten, namentlich deutlich höheres Lebensalter des Mannes.
- Der anwesenheitsberechtigte Ehegatte (Schweizer/in, Angehörige der EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder Niedergelassene/r) gehört offensichtlich zu einer gesellschaftlichen und sozialen Randgruppe (Alkoholiker/in, Drogensüchtige/r, Milieu)
- Nur kurze Bekanntschaft vor der Heirat
Frage 5

Sachverhalt: N. ist Tunesier, hat 2 Kinder aus erster Ehe (1990-1995) mit einer Schweizerin und eines aus zweiter Ehe (1996-2006) ebenfalls mit einer Schweizerin. Die Kinder leben in der Schweiz. Die kant. Migrationsbehörde verfügt 2007 die Wegweisung von N., der Rekurs wird abgelehnt. 2007 gelangt er ans Bundesverwaltungsgericht, kurz danach reist er "freiwillig" aus.
Im gleichen Jahr verhängt der zuständige Kanton eine fünfjährige Einreisesperre, unter anderem weil N. Sozialhilfeschulden hat und den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden ersten Kindern nicht nachkommt. Im Dezember 2007 beantragt N. in einer Beschwerde die Aufhebung der Einreisesperre, damit er die Möglichkeit hat, seine Kinder zu besuchen.
Im gleichen Jahr verhängt der zuständige Kanton eine fünfjährige Einreisesperre, unter anderem weil N. Sozialhilfeschulden hat und den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden ersten Kindern nicht nachkommt. Im Dezember 2007 beantragt N. in einer Beschwerde die Aufhebung der Einreisesperre, damit er die Möglichkeit hat, seine Kinder zu besuchen.
Wie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVG)? Welche Aussage stammen vom Gericht, welche nicht?
a) Die Einreisesperre wird nicht aufgehoben.
Begründung: "(...) Es steht N. vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahmen zu beantragen. (…) Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm angeführten Beziehungen zu hier lebenden nächsten Angehörigen auch auf andere Weise als durch persönliche Besuche zu pflegen, beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg (…)."
b) Die Einreisesperre wird aufgehoben.
Begründung: "(...) Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. (…) Dabei kommt der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung von N. und Art. 8 EMRK sowie Art 13. Abs 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens eine zentrale Bedeutung zu. Das Bundesgericht wertet das Nichtbezahlen von Schulden in der Regel als einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Dieser ist aber nicht als derart schwerwiegend zu taxieren, als dass das von der EMRK und BV geschützte Familienleben in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden darf. (…)."
a) Die Einreisesperre wird nicht aufgehoben.
Begründung: "(...) Es steht N. vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahmen zu beantragen. (…) Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm angeführten Beziehungen zu hier lebenden nächsten Angehörigen auch auf andere Weise als durch persönliche Besuche zu pflegen, beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg (…)."
b) Die Einreisesperre wird aufgehoben.
Begründung: "(...) Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. (…) Dabei kommt der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung von N. und Art. 8 EMRK sowie Art 13. Abs 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens eine zentrale Bedeutung zu. Das Bundesgericht wertet das Nichtbezahlen von Schulden in der Regel als einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Dieser ist aber nicht als derart schwerwiegend zu taxieren, als dass das von der EMRK und BV geschützte Familienleben in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden darf. (…)."